Haushaltshilfe nach einem Unfall

Anspruch auf Haushaltshilfe

Ein Unfall kann plötzlich und unerwartet alles verändern:

Ob gebrochenes Bein, gebrochener Arm, komplizierte OP oder längere Rehabilitationszeit – wenn Sie plötzlich im Alltag eingeschränkt sind, steht oft eine große Frage im Raum:

„Wie soll ich das alles schaffen?“

Die gute Nachricht ist: Sie müssen das nicht alles allein schaffen.

In vielen Fällen steht Ihnen nach §38 SGB V eine Haushaltshilfe zu – ganz offiziell und mit Unterstützung Ihrer Krankenkasse.

Eine Haushaltshilfe unterstützt Sie bei alltäglichen Aufgaben, wie:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigung des Hauses / der Wohnung
  • Wäsche waschen

Gerade nach einem Unfall ist dies eine enorme Entlastung – körperlich wie mental.

Wann habe ich Anspruch?

In der Regel haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn:

  • In Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Ein Kind lebt, das behindert ist und / oder auf Hilfe angewiesen ist.
  • Sie aufgrund des Unfalls Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können.
  • Kein anderer im Haushalt lebender Mensch Sie unterstützen kann.
  • Sie ärztlich bescheinigt bekommen, dass Hilfe notwendig ist.

Sie haben 4 Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr eigenständig bewältigen können – mit Kind(er) verlängert sich dies bis auf bis zu 26 Wochen.

Tipp: Mit einem ärztlichen Attest und einem formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse kann die Unterstützung meistens schnell organisiert werden.

Wir unterstützen Sie gerne und sind Ihnen bei den Formalitäten behilflich.

anfrage@diekuemmerer.info