Anspruch auf Haushaltshilfe
Ein Unfall kann plötzlich und unerwartet alles verändern:
Ob gebrochenes Bein, gebrochener Arm, komplizierte OP oder längere Rehabilitationszeit – wenn Sie plötzlich im Alltag eingeschränkt sind, steht oft eine große Frage im Raum:
„Wie soll ich das alles schaffen?“
Die gute Nachricht ist: Sie müssen das nicht alles allein schaffen.
In vielen Fällen steht Ihnen nach §38 SGB V eine Haushaltshilfe zu – ganz offiziell und mit Unterstützung Ihrer Krankenkasse.
Eine Haushaltshilfe unterstützt Sie bei alltäglichen Aufgaben, wie:
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigung des Hauses / der Wohnung
- Wäsche waschen
Gerade nach einem Unfall ist dies eine enorme Entlastung – körperlich wie mental.
Wann habe ich Anspruch?
In der Regel haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn:
- In Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Ein Kind lebt, das behindert ist und / oder auf Hilfe angewiesen ist.
- Sie aufgrund des Unfalls Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können.
- Kein anderer im Haushalt lebender Mensch Sie unterstützen kann.
- Sie ärztlich bescheinigt bekommen, dass Hilfe notwendig ist.
Sie haben 4 Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr eigenständig bewältigen können – mit Kind(er) verlängert sich dies bis auf bis zu 26 Wochen.
Tipp: Mit einem ärztlichen Attest und einem formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse kann die Unterstützung meistens schnell organisiert werden.
Wir unterstützen Sie gerne und sind Ihnen bei den Formalitäten behilflich.

